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Unternehmerisch (Wirtschaftlich)

Teil 2 Rechtliche Möglichkeiten des Marketings für Unternehmen: Werbung im B2B-Bereich

Der erste Beitrag behandelte die rechtlichen Möglichkeiten des Marketings für Unternehmen um Werbemaßnahmen gegenüber Verbrauchern im B2C-Bereich. Der Beitrag lässt sich hier abgerufen. Im zweiten Beitrag geht es um das Unternehmens-Marketing im B2B-Bereich. Dies wird rechtlich durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.

Erwähnenswert ist, dass für das Marketing im B2B-Bereich die Gesetze oftmals weniger streng ausfallen als bei Werbung im B2C-Bereich gegenüber Verbrauchern. Es lässt sich nicht jeder als Verbraucher ausmachen. Aus diesem Grund muss zunächst geklärt werden, wer als Verbraucher zum B2B-Bereich gehörig ist.

Verbraucher

Als Verbraucher sind laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch Unternehmer definiert, die gewerblich oder aus der Selbstständigkeit heraus Geschäfte tätigen. Wendet sich ein Verbraucher zwecks der Anforderung eines Kostenvoranschlages für ein Marketingpaket in Hinsicht auf eine zukünftige Selbstständigkeit an eine Werbeagentur, fällt dieser in den B2B-Bereich. Der Fall liegt anders, wenn das Marketingpaket zum Erstellen einer privaten Webseite dienen soll.

Telefonwerbung

Hat der Kunde seine Zustimmung erteilt, telefonisch kontaktiert zu werden, ist das Anrufen rechtlich zulässig. Wird der Kunde erstmalig im Rahmen der Kaltakquise kontaktiert, liegt diese nicht vor. Telefonwerbung im B2B-Bereich ist rechtlich zulässig, wenn eine Einwilligung nach dem UWG gemutmaßt wird.

Grundsätzlich besteht die Forderung, dass der Kunde, der angerufen wird, gewillt ist, Werbeanrufe eines Unternehmens zu erhalten. Gleichzeitig muss ein sachlicher Bezug zum Geschäft des Angerufenen bestehen. Erhält ein möglicher gewerblicher Kunde von einer Werbeagentur Anrufe, in denen ihm angeboten wird, eine Webseite zu erstellen, liegt dieser Sachbezug nicht vor. Anders ist dies zu bewerten, wenn die Werbeagentur sich eine bestehende Webseite angeschaut hat und Verstöße gegen den UWG und die DS-GVO gefunden hat. Bietet sie an, diese zu beheben, kann die Werbeagentur davon ausgehen, dass jeder Gewerbetreibende gesetzeskonform tätig sein will. Entsprechend kann die Agentur in diesem Fall von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen. Einige Unternehmen durchforschen gezielt das Firmenverzeichnis Deutschland.

E-Mail-Werbung

Keine rechtlichen Bedenken im Sinne der DS-GVO und dem UWG gibt es, wenn sich der Kunde in die Mailingliste eingetragen hat.

Es gibt Fälle, indem der Kunde im Vorfeld entsprechend bestimmten Formalien eingewilligt haben muss. Zunächst muss sie zwingend vor dem Versenden einer E-Mail vorliegen und sich ausdrücklich auf E-Mail-Werbung beziehen. Um von Empfängern eine solche Rechtserklärung zu bekommen, haben Unternehmen die Möglichkeit, die Einwilligungserklärung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzuhalten.

Ist der Kunde nicht auf der Mailingliste eingetragen und hat nicht ausdrücklich seine Einwilligung zur E-Mail-Werbung gegeben, bleibt Unternehmen nur noch übrig, die auf § 7 Abs. 3 UWG zu berufen. Dies erlaubt es Unternehmen zu eigenen Dienstleistungen und Produkten Werbe-E-Mails zu versenden, wenn der Kontakt zu einem Bestandskunden aufgenommen wird, dieser informiert wurde, dass er widersprechen kann, davon aber keinen Gebrauch gemacht hat.

Wichtig zu wissen ist, dass mit dem Versenden von E-Mails im Sinne der DS-GVO eine Datenverarbeitung erfolgt. Letztendlich ist auf Bezug zu Werbe-E-Mails festzustellen, dass es bereits vor dem Versenden der E-Mails ein geschäftliches Verhältnis zwischen Kunden und Unternehmen gegeben haben muss. Für eine Kaltakquise läge keine rechtliche Grundlage vor.

Folgen

Verstöße von Konkurrenten und Mitbewerbern kann jedes Unternehmen geltend machen. Ein Unternehmen, dass unzulässige Werbung tätigt, muss damit rechnen, auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen wird. Es kann zu Schadenersatzansprüchen kommen. Die Höhe orientiert sich am tatsächlichen Schaden. Dieser muss vom Anspruchsteller nachgewiesen werden.

Ebenso kann es zu einer Gewinnabschöpfung kommen. Der aus unlauterer Werbung erzielte Gewinn muss an die Staatskasse abgegeben werden. Damit der Umfang der Werbung erfasst und ermittelt werden kann, in welcher Höhe der Gewinn des Unternehmens liegt, muss es seine Geschäftsunterlagen offen legen.

Benötigen Sie Informationen zu den rechtlichen Möglichkeiten des Marketings für Unternehmen im B2B-Bereich stehe ich Ihnen gern unter info@anwalt-daum.de zur Verfügung.